Sachkundenachweis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 V-NISSG
Ab 1. Juni 2024 dürfen die  in der V-NISSG aufgeführten Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung oder Schall nur noch von Personen durchgeführt werden, die einen entsprechenden Sachkundenachweis erworben haben.

Ein Sachkundenachweis gilt als Bestätigung, dass eine Absolventin die erforderlichen Qualifikationen erworben hat und befähigen diese dazu, die aufgeführten Behandlungen auszuführen.

Um Schädigungen zu vermeiden, achten Sie bitte darauf, dass Sie Behandlungen nur bei Kosmetikerinnen durchführen lassen, die über die notwendigen Sachkundenachweise verfügen. 

 

Folgende Geräte erfordern einen Sachkundenachweis:

- Laser

- IPL

- Kryolipolyse

- Radiofrequenz

- Ultraschall

- Kavitation